Wahlordnung

Wahlordnung

Auf Grundlage des § 10 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 03.09.2010 folgende Wahlordnung beschlossen:

  1. Wahlen erfolgen durch eine Mitgliederversammlung. Diese ist beschlussfähig, wenn die Tagesordnung genehmigt ist sowie die Einladung satzungsgemäß erfolgt ist.
  2. Wahlleiter ist der Versammlungsleiter oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzende. Er bildet mit zwei aus der Versammlung gewählten Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Vorsitzende/Versammlungsleiter selbst zur Wahl heransteht, ist der stellvertretende Vorsitzende/Versammlungsleiter oder das anwesende älteste Mitglied Wahlleiter.
  3. Gewählt wird in offener Abstimmung. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Wahlämter durch die Wahl zu besetzen sind.
  4. Die Wahlvorschläge kommen aus der Mitgliederversammlung; der Vorgeschlagene kann sich der Versammlung vorstellen und sein Einverständnis bekunden.
    Gewählt wird jedes einzelne Vorstands-/Beiratsmitglied unter Angabe seiner Funktion. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Besteht wieder Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Nach seiner Wahl wird der Neugewählte gefragt, ob er die Wahl annimmt.
    4.1. Abweichend zu Pkt 4. werden die Wahlen der Stellvertretenden Vorstände (laut §7 Pkt. 1e der Satzung) erst nach Vorstellung aller Kandidaten durchgeführt. Sollten nicht mehr Kandidaten vorhanden sein als wie Ämter zu besetzen sein, wird en bloc abgestimmt.
  5. Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen.
  6. Die Wahlordnung ist für den gesamten Verein verbindlich und kann nur durch mehrheitlichen Beschluss der Jahreshauptversammlung geändert werden.

Marl, den 03.09.2010

 

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